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Nach ungezählten Bewerbungsgesprächen in den letzten Jahren haben wir festgestellt, dass die meisten Bewerber immer wieder ähnliche Fragen an uns stellen.

Nein, als Gesundheits- und Krankenpfleger*in verdienen Sie nicht weniger als wie wenn Sie im Krankenhaus angestellt wären. Mit verschiedenen Leistungszulagen und -zuschlägen, verdienen Sie sogar mehr.

Es besteht zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitgeber (auch Verleiher genannt) ein Arbeitsverhältnis, dessen wesentlicher Unterschied zu herkömmlichen Jobs darin besteht, dass der Zeitarbeitnehmer beim Kunden (Entleiher) des Zeitarbeitgebers tätig wird.

Ja, Ihr Anspruch auf Lohn besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Einsatz anbieten kann.

Nein, das müssen Sie nicht befürchten. Jeder kann einmal krank werden - auch Sie und wir. Das gilt auch, wenn Sie sich wegen Kindkrankschreibung abmelden müssen.

Ja, eine seriöse Firma händigt dem Mitarbeiter immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus, unabhängig davon ob Zeitarbeitsfirma oder nicht.

Der Arbeitsvertrag umfasst alle relevanten Sachverhalte wie Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub, Kündigungsfristen, Urlaubstage u. ä. Auch das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden dort erfasst. Darüber hinaus verweist unser Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag (DGB / IGZ), dessen Bestimmungen selbstverständlich vollständig angewandt werden.

Nein, die Tätigkeit als Zeitarbeitnehmer setzt zwar eine gewisse Flexibilität voraus, und möglicherweise wechseln Sie auch den Einsatzort - aber sicher nicht täglich. Für uns als Zeitarbeitgeber und für den Kunden, bei dem Sie eingesetzt werden, ist eine sich kurzfristig verändernde Disposition der Mitarbeiter ein zusätzlicher Planungs- und Verwaltungsaufwand, den wir gemeinsam versuchen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Als effektiver erweist sich hingegen, Mitarbeiter*innen langfristig an einen Einsatzort zu binden.

Sie erhalten pünktlich zum 15. eines Monats die Lohnzahlung in Form einer Überweisung.

Ja durchaus, immerhin werden ca. 25 % der Beschäftigten in der Zeitarbeit vom Auftraggeber in eine Anstellung übernommen.

Nein, dafür gibt es besondere Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kundenunternehmen.

Um einem Missbrauch gegenüber dem Arbeitnehmer vorzubeugen, ist die Zeitarbeit an verschiedene gesetzlichen Vorgaben, besonders das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gebunden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird seitens der Bundesagentur für Arbeit streng sanktioniert. Daneben sind die Zeitarbeitgeber selbstverständlich an die Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Denn im Vordergrund steht der arbeits- und sozialrechtliche Schutz eines jeden Arbeitnehmers und damit nicht zuletzt auch seine Leistungskraft.

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